Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 16 Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes, Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/16#abs-1 (1) Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (§ 6 Absatz 1 Satz 1) wird die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Beschäftigung als Justizangestellte oder Justizangestellter mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/16#abs-2 (2) Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/16#abs-3 (3) Wer die gestellten Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, kann nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/16#abs-4 (4) Werden in Fällen des § 14 Absatz 3 die gestellten Anforderungen in charakterlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Probezeit zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.